Vereinssatzung
Die Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr der Gesellschaft
§ 1.1. Grundsätze der Gesellschaft
§ 2 Gemeinnützigkeit der Gesellschaft
§ 3 Zweck der Gesellschaft
- wissenschaftliche Fortbildungen auf den verschiedensten Gebieten der Medizin durchzuführen;
- Informations- und Aufklärungsveranstaltungen für türkischsprachige oder türkeistämmige Migrant*innen im sozialen und medizinischen Bereich zu veranstalten;
- Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für Medizinstudierende und Ärzt*innen in der Weiterbildung mit Migrationshintergrund zu veranstalten;
- kollegiale und soziale Verbindungen unter den aus der Türkei stammenden Ärzt*innen sowie im Gesundheitssektor arbeitenden Fachkräften zu pflegen;
- die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Art. 3 des GG zu verwirklichen und die Situation der Frauen in der Gesellschaft zu verbessern. Wissensdefizite bei Frauen sollen durch Wissensvermittlung in Form von Informationsveranstaltungen zu Gesundheitsthemen und aktuellen medizinischen Themen gemindert werden. Durch Wissensvermittlung kann auch das Gesundheitssystem adäquat genutzt werden.
Durch Wissenszunahme in Bereichen wie Prävention kann der Frau geholfen werden, ihr Selbstbewusstsein zu stärken und ihren Platz in der Gesellschaft zu finden bzw. zu stabilisieren; - einen Beitrag zum friedlichen und solidarischen Zusammenleben aller Menschen sowie zur Völkerverständigung zu leisten.
b) Diese Ziele werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Vortrags- und Seminarveranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung von Krankenhausärzt*innen und von niedergelassenen Ärzt*innen und Zahnärzt*innen aus den unterschiedlichen Disziplinen der Medizin sowie im Gesundheitssektor arbeitenden Fachkräften;
- umfassende kultursensible Bildung und Aufklärung türkischer Patient*innen zum Zwecke einer besseren Gesundheitsfür- und -vorsorge sowie Integration;
- Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Lebenssituation aus der Türkei stammender Menschen und ihrer Familien;
- Durchführung von kulturellen und sozialen Diskussionsveranstaltungen o. Ä.;
- Förderung von Kontakten und Aufbau von Netzwerken: Der Begriff Netzwerk bedeutet in diesem Zusammenhang, dass wir als BGTM zur Erreichung unserer Ziele bei Übereinstimmung der Inhalte mit anderen Organisationen uns vernetzen, d.h., es geht nicht um Vernetzungen im weltweiten Internet, sondern um die Verknüpfung der Arbeitsabläufe in gemeinsamen Projekten mit unterschiedlichen Organisationen vor Ort, bundes- bzw. europaweit, um so Ressourcen, Zeit und Kosten zu sparen.
Die zur Erreichung ihrer Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt die Gesellschaft durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
c) Einsatz bei Katastrophen
Menschen in Not, Opfern von natürlich verursachten oder von Menschen geschaffenen Katastrophen sowie von bewaffneten Konflikten, ohne Diskriminierung und ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft, religiösen oder politischen Überzeugung, zu helfen.
Zur Erreichung der Satzungsziele insbesondere auf folgenden Gebieten tätig zu werden:
- Rekrutierung, Vorbereitung und Vermittlung von Freiwilligen zur Übernahme von medizinischen sowie logistischen und administrativen Aufgaben.
- Finanzierung von und Teilnahme an Hilfseinsätzen in Koordination und in Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Partnern.
Diese Ziele werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Der Verein kann seine Zwecke nebeneinander unmittelbar, durch Hilfspersonen gem. §57 AO und durch Weitergabe von Mitteln gem. §58 Nr. 1 und Nr. 2 AO verwirklichen.
Die Finanzierung des Satzungszwecks erfolgt durch die Sammlung von Spenden, öffentlichen Fördermitteln sowie durch die Erträgnisse der im Rahmen von § 58 Nr. 6 und Nr. 7 Abgabenordnung festgelegten Vereinsmittel. §57 AO
§ 4 Mitgliedschaft in der Gesellschaft
a) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche
im Dienste der Gesundheit steht. Voraussetzung für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person ist die Volljährigkeit. Über den Antrag auf Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet der Vorstand. Als ordentliche Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, wenn sie den Zweck der Gesellschaft unterstützen, die Satzung bejahen und die zugehörige Schweigepflicht einhalten. Die Aufnahme wird nach einer Anwartschaftsfrist von drei Monaten und vom Vorstand mehrheitlich akzeptiert erfolgen.
b) Außer ordentlichen Mitgliedern kennt die Gesellschaft auch natürliche Mitglieder,
Ehrenmitglieder und assoziierte Mitglieder. Nach Erreichen des 60. Lebensjahres und mindestens 10-jähriger Mitgliedschaft kann man den Status des natürlichen Mitglieds erwerben. Als natürliches Mitglied hat man weiterhin ein Stimmrecht, kann aber nicht mehr in den Vorstand oder Aufsichtsrat gewählt werden. Der Mitgliedsbeitrag für ein natürliches Mitglied wird anders als für ein ordentliches erhoben: nur noch ein Drittel des Jahresbeitrags.
c) Als Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten, Institutionen und Vereine
aufgenommen werden, die sich um die Idee der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern vorgeschlagen und vom Vorstand einstimmig akzeptiert werden. Der Gesellschaft nahestehende Personen können assoziierte Mitglieder werden, die im Dienste der Gesundheit in Berlin stehen.
d) Assoziierte Mitglieder dürfen jedoch nicht Vorstands-, Aufsichtsrats- oder
Ehrenausschussmitglieder werden und besitzen in der Gesellschaft nur eine beratende Funktion. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet aufgrund des schriftlichen Antrages über die Mitgliedschaft.
§ 4.1. Beendigung der Mitgliedschaft:
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der Gesellschaft gröblich verstoßen hat, durch Antrag des Vorstandes mit Zustimmung des Ehrenausschusses und Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand, wird es vom Vorstand gemahnt, mit einer Fristsetzung von drei Monaten. Während dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft. In dieser Zeit ist das Mitglied nicht stimmberechtigt. Die fristlose Kündigung des Mitgliedschaftsverhältnisses kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages trotz Mahnung insgesamt ein halbes Jahr (sechs Monate) im Rückstand ist, wird die Mitgliedschaft beendet.
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe der Gesellschaft
b) Der Aufsichtsrat
c) Der Ehrenausschuss
d) Die Mitgliederversammlung
§ 6.1. Der Vorstand:
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem/r Vorsitzenden, einem/r stellvertretenden Vorsitzenden, dem/r Schriftführer/in, dem/r Schatzmeister/in sowie drei Beisitzern. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter sollte sich der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in befinden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung durch geheime Wahl für zwei Jahre gewählt. Die Kandidaten sind entsprechend der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen in den Vorstand gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl. Er bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht nach ihrem Gutdünken aus ihrer Mitte die Ämter zu verteilen. Der Past-Präsident ergibt sich aus der Position des nicht mehr zur Wahl antretenden Vorstandvorsitzenden aus dem entlasteten Vorstand. Er steht dem neuen Vorstand durch seine Erfahrung und Kontakte weiterhin hilfreich zur Seite. Ein/e vor dem Ende der Amtszeit aus seinem/ihrem Amt enthobene/r bzw. nicht entlastete/r Vorstandvorsitzende/r darf nicht den Status des Past-Präsidenten übernehmen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, aber mindestens einmal monatlich. Das Zusammentreffen ist nicht öffentlich. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins können nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
§ 6.2. Die Beschlussfassung des Vorstandes
Ein Vorstandsmitglied gilt als zurückgetreten, wenn es an den Sitzungen dreimal hintereinander ohne Begründung nicht teilgenommen hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, besetzt der Vorstand aus seiner Mitte die freigewordene Position. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf dem schriftlichen Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklärt haben. Der/Die Past-Präsident*in hat kein Stimmrecht und eine moderierende Funktion. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können aus wichtigem Grund abgewählt werden. Ein solcher ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Zur Abwahl ist eine Zwei-DrittelMehrheit erforderlich. Ein*e abgewählte*r Vorstandsvorsitzende*r darf nicht das Amt der Past-Präsidentin oder des Past-Präsidenten antreten. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten, wobei eines dieser Mitglieder der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein sollte. Die Kassengeschäfte werden von dem/der Schatzmeister*in geführt, der/die insoweit auch zeichnungsberechtigt ist. Der Vorstand ist berechtigt, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu beantragen.
Aufgaben des Vorstands:
– Leitung der Gesellschaft und Durchführung aller Verwaltungs- und Finanzgeschäfte im Namen der Gesellschaft;
– Entscheidung über Zusammenarbeit und Verhandlung mit überregionalen Organisationen und Einrichtungen, mit Ministerien und anderen Kostenträgern;
– Erarbeitung des jährlichen Gesellschaftshaushaltsplans;
– Bearbeitung eingebrachter Anträge;
– Vorbereitung von Mitgliederversammlungen;
– Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
– Er kann zur Bewältigung zusätzlicher Aufgaben Ausschüsse gründen, denen mindestens ein Vorstandsmitglied angehören muss.
– Er entscheidet über die Ehrenmitglieder.
– Er kann ehrenamtliche Berater*innen benennen.
– Er kann hauptamtliches Personal einstellen und entlassen.
– Er entscheidet über die Mitgliedschaft bzw. den Austritt der Gesellschaft in/aus anderen juristischen Personen.
§ 7 Der Aufsichtsrat
Die Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Kontrolle der Buchhaltung der Gesellschaft und der dreijährliche Bericht in der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse dieser Prüfung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind berechtigt, den Sitzungen des Vorstandes beizuwohnen.
§ 8 Der Ehrenausschuss
§ 9 Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Aufsichtsrats
c) Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrats
d) Wahl des Vorstandes und Aufsichtsrates, wobei Wiederwahl zulässig ist;
e) Satzungsänderungen,
f) Entscheidungen über eingereichte Anträge,
g) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.
h) die Auflösung der Gesellschaft.
i) die Wahl von Ausschüssen. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand richten. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches sich nach der Meinung der Mitglieder orientieren.
In folgenden Fällen findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt:
– wenn die Interessen der Gesellschaft es notwendig machen
– mit dem Beschluss des Vorstandes
– mit schriftlichem Antrag von ein Drittel der Mitglieder der Gesellschaft
– oder auf Antrag des Aufsichtsrates.
In diesen angeführten Fällen wird die Versammlung schriftlich mit der Tagesordnung vom Vorstand einberufen. Innerhalb von vier Wochen muss dann die Versammlung stattfinden.
Für die Leitung der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden ein*e Versammlungsleiter*in, ein*e stellvertretende*r Versammlungsleiter*in und ein*e Protokollant*in gewählt. Diese leiten die Sitzung und erstellen das Protokoll, das von dem/der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Diese Regelung über die Beschlussfassung gilt auch für andere Organe der Gesellschaft, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht die Auflösung der Gesellschaft (§ 12) betreffen. Jedes Gesellschaftsmitglied hat nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung durch den/die stellvertretenden Vorsitzenden. Ist auch diese*r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine*n Versammlungsleiter*in. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstandsvorsitzenden und einem von der Mitgliederversammlung jeweils gewählten Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen alsbald schriftlich allen Gesellschaftsmitgliedern mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für das friedliche und solidarische Zusammenleben aller Menschen und für Völkerverständigung. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als ihre zu dem Zeitpunkt eingezahlten Kapitaleinlagen zurück. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
