Vereinssatzung

Die Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr der Gesellschaft

Der Verein führt den Namen „Berliner Gesellschaft Türkischer Mediziner e.V –BGTM”. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1.1. Grundsätze der Gesellschaft

Alle Vereinsmitglieder bejahen die rechtsstaatliche Ordnung der parlamentarischen Demokratie und arbeiten auf dem Boden der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Der Verein ist parteiübergreifend, religiös, ethnisch und weltanschaulich unabhängig . Aufgrund seiner Neutralität und Unabhängigkeit dürfen etwaige ethnische, politische und religiöse Konflikte jeder Art in keiner Weise zum Diskussionsgegenstand unter dem Dach des Vereins werden.

§ 2 Gemeinnützigkeit der Gesellschaft

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 3 Zweck der Gesellschaft

a) Der Zweck des Vereins ist es,

  • wissenschaftliche Fortbildungen auf den verschiedensten Gebieten der Medizin durchzuführen;
  • Informations- und Aufklärungsveranstaltungen für türkischsprachige oder türkeistämmige Migranten im sozialen und medizinischen Bereich zu veranstalten;
  • Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für Medizinstudenten und Ärzte in der Weiterbildung mit Migrationshintergrund zu veranstalten;
  • kollegiale und soziale Verbindungen unter den aus der Türkei stammenden Ärzten sowie im Gesundheitssektor arbeitenden Fachkräften zu pflegen;
  • die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Art. 3 der GG zu verwirklichen und die Situation der Frauen in der Gesellschaft zu verbessern: Wissensdefizite bei Frauen durch Wissensvermittlung in Form von Informationsveranstaltungen zu Gesundheitsthemen und aktuellen medizinischen Themen zu mindern. Durch Wissensvermittlung kann auch das Gesundheitssystem adäquat genutzt werden. Durch Wissenszunahme in Sachen z.B. Prävention etc. kann der Frau geholfen werden, ihr Selbstbewusstsein zu stärken, dadurch auch ihren Platz in der Gesellschaft finden bzw. stabilisieren helfen;
  • einen Beitrag zum friedlichen und solidarischen Zusammenleben aller Menschen sowie zur Völkerverständigung beizutragen.

b) Diese Ziele werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Vortrags- und Seminarveranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung von Ärzten aus den unterschiedlichen Disziplinen der Medizin sowie im Gesundheitssektor arbeitenden Fachkräften;
  • Umfassende kultursensible Bildung und Aufklärung türkischer Patientinnen und Patienten zum Zwecke einer besseren Gesundheitsfür- und -vorsorge sowie Integration;
  • Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Lebenssituation aus der Türkei stammender Menschen und ihrer Familien;
  • Durchführung von kulturellen und sozialen Diskussionsveranstaltungen u. ä.;
  • Förderung von Kontakten und Aufbau von Netzwerken:

Der Begriff Netzwerk bedeutet in diesem Zusammenhang, dass wir als BGTM zur Erreichung unserer Ziele bei Übereinstimmung der Inhalte mit anderen Organisationen uns vernetzen, d.h. es geht nicht um Vernetzungen im weltweiten Internetnet, sondern um die Verknüpfung der Arbeitsabläufe in gemeinsamen Projekten mit unterschiedlichen Organisationen vor Ort, bundes- bzw. europaweit, um so Ressourcen, Zeit und Kosten zu sparen.
Die zur Erreichung seiner Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

§ 4 Mitgliedschaft in der Gesellschaft

Der Verein umfasst: (a) ordentliche, (b) natürliche, (c) Ehrenmitglieder und (d) assoziierte Mitglieder.

a) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche im Dienste der Gesundheit steht. Voraussetzung für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person ist die Volljährigkeit. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Als ordentliche Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, wenn sie den Zweck des Vereins unterstützen, die Satzung bejahen und die zugehörige Schweigepflicht einhalten. Die Aufnahme wird nach einer Anwartschaftsfrist von drei Monaten und vom Vorstand einstimmig akzeptiert werden.

b) Außer ordentlichen Mitgliedern kennt die Gesellschaft auch natürliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und assoziierte Mitglieder. Nach Erreichen des 60. Lebensjahres und mindestens 10jähriger Vereinsmitgliedschaft kann man den Status des natürlichen Mitglieds erwerben. Als natürliches Mitglied hat man weiterhin ein Stimmrecht, kann aber nicht mehr in den Vorstand oder Aufsichtsrat gewählt werden. Der Mitgliedsbeitrag für ein natürliches Mitglied wird anders als für ein ordentliches erhoben: nur noch 1/3 des Jahresbeitrages.

c) Als Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten, Konzessionen und Vereine aufgenommen werden, die sich um die Idee des Vereins besonders verdient gemacht haben, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern vorgeschlagen und vom Vorstand einstimmig akzeptiert werden. Der Gesellschaft nahestehende Personen können assoziierte Mitglieder werden, die im Dienste der Gesundheit in Berlin stehen.

d) Assoziierte Mitglieder dürfen jedoch nicht Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Ehrenausschussmitglieder werden und besitzen in der Gesellschaft nur eine beratende Funktion.
Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet aufgrund des schriftlichen Antrages über die Mitgliedschaft.

§ 4.1. Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod. Ein Mitglied, das gegen die Bestimmungen der Vereinssatzung und der Schweigepflichterklärung verstoßen hat oder dem Verein schadet, kann durch Beschluss des Vorstandes nach einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
  2. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der Gesellschaft gröblich verstoßen hat, durch Antrag des Vorstandes mit Zustimmung des Ehrenausschusses und Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit den Gründen zu versehen und dem Mitglied Mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
  3. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand, wird es vom Vorstand gemahnt mit einer Fristsetzung von drei Monaten. Während dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft. In dieser Zeit ist das Mitglied nicht stimmberechtigt. Die fristlose Kündigung des Mitgliedschaftsverhältnisses kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages trotz Mahnung insgesamt ein halbes Jahr (6 Monate) im Rückstand ist.

§ 5 Beiträge

Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einem monatlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge werden jedes Jahr von der Mitgliederversammlung je nach Berufsgruppe für die darauf folgende Legislaturperiode festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Näheres regelt die Beitragsordnung. Der Mitgliedsbeitrag ist per Dauerauftrag oder Lastschriftverfahren zu entrichten. Die Jahresbeiträge werden jeweils am Anfang des Jahres oder halbjährlich fällig. Das Vereinsvermögen ist durch den Vorstand zu verwalten. Der Vorstand hat jährlich Rechenschaft abzulegen.

§ 6 Organe der Gesellschaft

a) Der Vorstand
b) Der Aufsichtsrat
c) Der Ehrenausschuss
d) Die Mitgliederversammlung

§ 6.1. Der Vorstand:

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem/r Vorsitzenden, einem/r stellvertretenden Vorsitzenden, dem/r Schriftführer/in, dem/r Schatzmeister/in sowie drei Beisitzern. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter sollte sich der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in befinden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung durch geheime Wahl für zwei Jahre gewählt. Die Kandidaten sind entsprechend der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen in den Vorstand gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl. Er bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht nach ihrem Gutdünken aus ihrer Mitte die Ämter zu verteilen. Der Past-Präsident ergibt sich aus der Position des nicht mehr zur Wahl antretenden Vorstandvorsitzenden aus dem entlasteten Vorstand. Er steht dem neuen Vorstand durch seine Erfahrung und Kontakte weiterhin hilfreich zur Seite. Ein/e vor dem Ende der Amtszeit aus seinem/ihrem Amt enthobene/r bzw. nicht entlastete/r Vorstandvorsitzende/r darf nicht den Status des Past-Präsidenten übernehmen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, aber mindestens einmal monatlich. Das Zusammentreffen ist nicht öffentlich. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins können nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

§ 6.2. Die Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder bei Verhinderung des/der Vorsitzenden durch seinen/ihre Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. seines/ihres Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder per elektronischer Post gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung geben. Diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Ein Vorstandsmitglied gilt als zurückgetreten, wenn es an den Sitzungen dreimal hintereinander ohne Begründung nicht teilgenommen hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, besetzt der Vorstand aus seiner Mitte die freigewordene Position. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf dem schriftlichen Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklärt haben. Der Past-Präsident hat kein Stimmrecht und hat eine moderierende Funktion. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können aus wichtigem Grund abgewählt werden. Ein solches ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Zur Abwahl ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Eine abgewählte Vorstandsvorsitzende darf nicht das Amt der Pastpräsidentin antreten. Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch die/den Vorsitzende/n oder dem/der Stellvertreter/in vertreten. Die Kassengeschäfte werden von dem/r Schatzmeister/in geführt, der/die insoweit auch zeichnungsberechtigt ist. Der Vorstand ist berechtigt, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu beantragen.

Aufgaben des Vorstands:

  • Leitung des Vereins und Durchführung aller Verwaltungs- und Finanzgeschäfte im Namen des Vereins;
  • Entscheidung über Zusammenarbeit und Verhandlung mit überregionalen Organisationen und Einrichtungen mit Ministerien und anderen Kostenträgern;
  • Erarbeitung des jährlichen Vereinshaushaltsplan;
  • Bearbeitung eingebrachter Anträge;
  • Vorbereitung von Mitgliederversammlungen;
  • Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  • Er kann zur Bewältigung zusätzlicher Aufgaben Ausschüsse gründen, denen mindestens ein Vorstandsmitglied angehören muss.
  • Er entscheidet über die Ehrenmitglieder.
  • Er kann ehrenamtliche Berater/innen benennen.
  • Er kann hauptamtliches Personal einstellen und entlassen.
  • Er entscheidet über die Mitgliedschaft bzw. den Austritt des Vereins in/aus anderen juristischen Personen.

§ 7 Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung in offener Wahl für zwei Jahre gewählt. Es werden drei amtierende Aufsichtsmitglieder und zwei Ersatzmitglieder gewählt.
Die Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Kontrolle der Buchhaltung der Gesellschaft und der zweijährliche Bericht in der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse dieser Prüfung. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind berechtigt, den Sitzungen des Vorstandes beizuwohnen.

§ 8 Der Ehrenausschuss

Der Ehrenausschuss wird in offener Wahl für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus drei amtierenden und zwei Ersatzmitgliedern. Seine Aufgabe ist die Überprüfung von Satzungsverstößen und nach Beschluss durch den Vorstand in der Vorbereitung eines Berichtes für die Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den letzten drei Monaten des jeden zweiten Jahres statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen einzuladen sind (Poststempel, per Fax oder per Elektronischer Post).
Der Mitgliederversammlung obliegen

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Aufsichtsrates
c) Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrates
d) Wahl des Vorstandes und Aufsichtsrates, wobei Wiederwahl zulässig ist,
e) Satzungsänderungen,
f) Entscheidungen über eingereichte Anträge,
g) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
h) die Auflösung des Vereins.
i) die Wahl von Ausschüssen In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand richten. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches sich nach der Meinung der Mitglieder orientieren.
In folgenden Fällen findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt:

  • wenn die Interessen der Gesellschaft es notwendig machen
  • mit dem Beschluss des Vorstandes
  • mit schriftlichem Antrag von 1/3 der Mitglieder der Gesellschaft oder
  • auf Antrag des Aufsichtsrates.

In diesen angeführten Fällen wird die Versammlung schriftlich mit der Tagesordnung vom Vorstand beantragt. Innerhalb von vier Wochen muss dann die Versammlung stattfinden. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Für die Leitung der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden ein/e Versammlungsleiter/in, ein/e stellvertretende/r Versammlungsleiter/in und ein/e Protokollant/in gewählt. Diese leiten die Sitzung und erstellen das Protokoll, das von dem/r Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Diese Regelung über die Beschlussfassung gilt auch für andere Organe des Vereins, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht die Auflösung des Vereins (§ 12) betreffen. Jedes Vereinsmitglied hat nur eine Stimme, die nicht übertragbare ist.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/r Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung durch deren Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliedsversammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstandsvorsitzenden und einem von der Mitgliederversammlung jeweils gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur dann abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist. Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen alsbald schriftlich allen Vereinsmitgliedern mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen bzw. den ordentlichen Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und von dem/r Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden/in zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für das friedliche und solidarische Zusammenleben aller Menschen und für Völkerverständigung. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre zu dem Zeitpunkt eingezahlten Kapitaleinlagen zurück. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in ihrer veränderten Fassung in der Mitgliederversammlung am 02.04.2012 beschlossen. Sie tritt mit der Genehmigung in Kraft.